3. Antragsverfahren
Zementhersteller können für ihre Produkte bei der Zertifizierungsstelle des VDZ die Vergabe eines CCC-Labels beantragen. Hierfür ist das von der PÜZ-Stelle zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Ein Antrag bezieht sich immer auf ein bestimmtes Produkt, das an einem bestimmten Standort hergestellt wird. Die Zertifizierung erfolgt jährlich auf der Basis von Daten des Vorjahres. Für die Ökobilanzierung sind Durchschnittswerte des jeweiligen Jahres zugrunde zu legen.
Mit dem Antrag sind vom Hersteller folgende Unterlagen/Informationen einzureichen:
- Eine gültige Umweltproduktdeklaration (EPD) für den betreffenden Zement bzw. alternativ die Vorlage einer Selbstdeklaration, die mit einem von einem EPD-Programmbetreiber zugelassenen EPD-Tool¹ erstellt wurde
- Bei Nachweis der normgerechten Ökobilanzierung über eine gültige EPD: der Hintergrund-bericht nach DIN EN 15804 und DIN EN 16908 für diese EPD
- Bei Nachweis der normgerechten Ökobilanzierung über ein EPD-Tool: der entsprechende Hintergrundbericht aus dem Tool
- Angaben zur Zusammensetzung des Zements und zum Verfahren der Berechnung des Jahresmittelwerts
- Verifizierter Emissionsbericht mit Informationen über die CO₂-Intensität des verwendeten Klinkers im Vorjahr
- Angaben zum elektrischen Energiebedarf der Klinkerherstellung („bis zum Klinkersilo“) und der Herstellung des Zements („ab Klinkersilo bis zum Versand“)
¹ EPD-Tools sind Softwaresysteme zur automatisierten oder teilautomatisierten Erstellung von EPDs. Die Ökobilanzierung erfolgt durch eine festgelegte und durch den Nutzer nicht veränderbare Berechnungs- und Auswertemethodik.
4. Prüfung der Informationen durch die Zertifizierungsstelle
Für die Vergabe des CCC-Labels prüft die Zertifizierungsstelle die Plausibilität der GWP-Werte aus der EPD bzw. aus dem EPD-Tool anhand der vom Hersteller bereitgestellten Informationen. Hierzu werden die wesentlichen Einflussfaktoren betrachtet.
Maßgebend für die Einstufung in CO₂-Klassen ist das über eine Ökobilanzierung nach DIN EN 15804 und DIN EN 16908 ermittelte Treibhauspotenzial der Zementherstellung (Lebenszyklusmodule A1-A3) in kg CO2Äqu/t Zement als Nettowert.
Konkret wird für die Zertifizierung geprüft, ob die folgenden umweltrelevanten Produktionsdaten denen des vorgelegten Hintergrundberichts entsprechen:
- die Zementzusammensetzung,
- die CO₂-Intensität des Klinkers,
- der elektrische Energiebedarf für die Klinkerproduktion und für die Zementmahlung sowie
- die Wahl eines plausiblen Allokationsfaktors für die ökonomische Allokation (bei Verwendung von Hüttensand oder Flugasche).
5. Einstufung in CO₂-Klassen / Abweichungen von der Ökobilanz
Nach Bestätigung der EPD-Daten wird der jeweilige Zement in die entsprechende CO₂-Klasse eingestuft. Dabei wird Folgendes betrachtet:
Zeigt die Prüfung der aktuellen Eingangsparameter, dass es gegenüber den Parametern, die der verifizierten EPD (bzw. der ursprünglich ausgestellten Selbstdeklaration) zugrunde lagen, zu keiner Veränderung gekommen ist, wird die Einstufung in die entsprechende Klasse bestätigt bzw. verlängert.
Zeigt die Prüfung der aktuellen Eingangsparameter, dass es gegenüber den Parametern, die der verifizierten EPD (bzw. der ursprünglich ausgestellten Selbstdeklaration) zugrunde lagen, zu einer Verbesserung gekommen ist, wird die Einstufung in die jeweilige Klasse bestätigt bzw. verlängert. „Verbesserung“ bedeutet dabei, dass die Änderung der Parameter zu einem geringeren Treibhauspotenzial führt. Möchte der Zementhersteller in diesem Fall eine bessere Klasse erreichen, muss hierzu eine neue EPD (bzw. eine neue Berechnung mit verifiziertem Tool) vorgelegt werden.
Zeigt die Prüfung der aktuellen Eingangsparameter, dass es gegenüber den Parametern, die der verifizierten EPD (bzw. der ursprünglich ausgestellten Selbstdeklaration) zugrunde lagen, zu einer Verschlechterung gekommen ist (d.h. die Änderung der Parameter führt zu einem größeren Treibhauspotenzial), kann die bestehende Klasse weiter vergeben werden, solange das Treibhauspotenzial den Grenzwert zur nächsten Klasse nicht überschreitet. Als Nachweis hierüber ist vom Zementhersteller eine transparente Nachberechnung vorzulegen. Das in der EPD oder der Selbstdeklaration ausgewiesene Treibhauspotenzial darf dabei um nicht mehr als 10 % überschritten werden. Wird das ursprünglich ausgewiesene Treibhauspotenzial um mehr als 10 % überschritten, so ist eine neue EPD oder Selbstdeklaration vorzulegen, auf deren Grundlage dann das CCC-Label des VDZ vergeben wird. Wird der Grenzwert zur nächsten Klasse überschritten, kann nur noch ein Label der Klasse mit den höheren Treibhausgasemissionen vergeben werden.
6. Zertifikatserteilung
Die Zertifizierungsstelle stellt ein CCC-Zertifikat aus, das die Einstufung des Zements in eine Klasse angibt. Das Zertifikat ist grundsätzlich bis zum 31. Juli des folgenden Jahres befristet. Für die Ausstellung des Zertifikats und die damit verbundenen Tätigkeiten erhebt die Zertifizierungsstelle Gebühren.
Falls sich Bewertungsverfahren/-regeln oder die Herstellbedingungen für den Zement so ändern, dass eine Verschlechterung gegenüber der vorgenommenen Einstufung festgestellt wird, kann die Zertifizierungsstelle das Zertifikat auch vor Ablauf der Gültigkeit ungültig machen.
7. Jährliche Überprüfung
Falls der Hersteller die erneute Ausstellung eines CCC-Zertifikats wünscht, stellt er der Zertifizierungsstelle die erforderlichen aktuellen Informationen und ggf. eine neue EPD bzw. GWP- Werte aus einem verifiziertem EPD-Tool zur Verfügung.
Die Zertifizierungsstelle prüft die eingereichten Unterlagen und stellt auf der Basis der Ergebnisse ggf. ein neues CCC-Zertifikat aus.
8. Verwendung des CCC-Labels
Ein gültiges CCC-Zertifikat berechtigt den Hersteller zur Verwendung des CCC-Labels beispielsweise auf Säcken und Lieferdokumenten sowie in Produktinformationen. Der Hersteller darf für einen Zement ausschließlich das CCC-Label gemäß der auf dem entsprechenden Zertifikat angegebenen CO₂-Klasse verwenden.
Das CCC-Label wird dem Hersteller von der Zertifizierungsstelle in digitaler Form zur Verfügung gestellt.
Falls ein CCC-Zertifikat ungültig und nicht verlängert wird, ist der Hersteller verpflichtet, die Verwendung des CCC-Labels unverzüglich zu beenden. Der während der Gültigkeit des CCC-Zertifikats produzierte Zement darf noch mit dem CCC-Label verkauft werden.
9. Sonstiges
Für das gesamte Verfahren der CCC-Zertifizierung gelten die „Vertragsbedingungen der PÜZ-Stelle“ sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VDZ Service GmbH.